Artikel 3
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nicht geleistet,
1. wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden;
2. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich im Widerspruch steht;
3. wenn dem Ersuchen Handlungen zugrunde liegen, die nach österreichischem Recht politischen Charakter haben oder ausschließlich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen;
4. soweit eine von einem Gericht des Fürstentums Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß übersteigt;
5. wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
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