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Artikel 1 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 1

Die Republik Österreich wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages dem Fürstentum Liechtenstein auf dessen Ersuchen Rechtshilfe leisten durch

1. den Vollzug von Freiheitsstrafen und von vorbeugenden Maßnahmen, die von einem Gericht des Fürstentums Liechtenstein verhängt worden sind, und

2. die Unterbringung von Personen, die auf Grund der Anordnung eines Gerichtes des Fürstentums Liechtenstein in Haft zu halten sind.

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