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Artikel 5 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 5

(1) Entscheidungen des Vollzugsgerichts während des Vollzuges nach Artikel 1 Ziffer 1 sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten, vom zuständigen österreichischen Gericht nach österreichischem Recht zu treffen.

(2) Entscheidungen über

1. den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges;

2. den Verfall von Geld und Gegenständen;

3. die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf oder die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit;

4. die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit;

5. den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges;

6. den Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung, die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit;

7. die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Entscheidungen

stehen den liechtensteinischen Behörden zu.

(3) Im übrigen richtet sich der Vollzug nach österreichischem Recht.

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