Artikel 5
(1) Entscheidungen des Vollzugsgerichts während des Vollzuges nach Artikel 1 Ziffer 1 sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten, vom zuständigen österreichischen Gericht nach österreichischem Recht zu treffen.
1. den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges;
2. den Verfall von Geld und Gegenständen;
3. die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf oder die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit;
4. die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit;
5. den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges;
6. den Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung, die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit;
7. die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Entscheidungen
stehen den liechtensteinischen Behörden zu.
(3) Im übrigen richtet sich der Vollzug nach österreichischem Recht.
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