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Artikel 15 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 15

Das Ersuchen gemäß Artikel 1 wird schriftlich gestellt. Eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der zu vollstreckenden gerichtlichen Entscheidung sowie die sonst zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen.

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