Artikel 2
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nur geleistet, wenn dem Ersuchen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 2
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nur geleistet, wenn dem Ersuchen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist.
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