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Artikel 2 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 2

Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nur geleistet, wenn dem Ersuchen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist.

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