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Artikel 37 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 37

(1)  a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und vorbehaltlich des Absatzesbeim Generaldirektor hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text maßgebend.

(2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 31. Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Bis zu diesem Datum bleibt die in AbsatzBuchstabe a) bezeichnete Ausfertigung bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäß Artikel 28 AbsatzBuchstabe c), Artikel 30 AbsatzBuchstaben a) und b) und Artikel 33 Absatzabgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäß Artikel 30 AbsatzBuchstabe c), Artikel 31 Absätzeund, Artikel 33 Absatzund Artikel 38 Absatzsowie die im Anhang vorgesehenen Notifikationen.

Schlagworte

UNO, ONU, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032965

alte Dokumentnummer

N2198227027S

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