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Artikel 28 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 28

(1)  a) Jedes Verbandsmitglied kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1 bis 21 und den Anhang erstreckt; hat jedoch ein Verbandsland bereits eine Erklärung nach Artikel VI Absatzdes Anhangs abgegeben, so kann es in der Urkunde nur erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1 bis 20 erstreckt.

c) Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstabe b) die dort bezeichneten Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgenommen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Bestimmungen erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.

(2)  a) Die Artikel 1 bis 21 und der Anhang treten drei Monate nach Erfüllung der beiden folgenden Voraussetzungen in Kraft:

  1. i) mindestens fünf Verbandsländer haben diese Fassung der Übereinkunft ohne Erklärung nach Absatz (1) Buchstabe b) ratifiziert oder sind ihr ohne solche Erklärung beigetreten;
  2. ii) Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind durch das in Paris am 24. Juli 1971 revidierte Welturheberrechtsabkommen gebunden.

b) Das Inkrafttreten nach Buchstabe a) ist für diejenigen Verbandsländer wirksam, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Erklärung nach AbsatzBuchstabe b) und mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten hinterlegt haben.

c) Für jedes Verbandsland, auf das Buchstabe b) nicht anwendbar ist und das ohne Abgabe einer Erklärung nach AbsatzBuchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 1 bis 21 und der Anhang drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 1 bis 21 und der Anhang für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

d) Die Buchstaben a) bis c) berühren die Anwendung des Artikels VI des Anhanges nicht.

(3) Für jedes Verbandsland, das mit oder ohne Erklärung nach AbsatzBuchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 22 bis 38 drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 22 bis 38 für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Schlagworte

WUA (PF), BGBl. Nr. 293/1982, Großbritannien, USA

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032955

alte Dokumentnummer

N2198227017S

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