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Artikel 14 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 14

Dieser Vertrag schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

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