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Artikel 13 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Vertrages werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.

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