GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 2
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen in Zivil- und Handelssachen, sowohl in Streit- als auch in Außerstreitverfahren, nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
