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Artikel 1 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

RECHTSSCHUTZ

Artikel 1

(1) In Zivil- und Handelssachen erhalten die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.

(2) Der vorhergehende Absatz gilt auch für juristische Personen und Handelsgesellschaften, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet eines derselben haben.

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