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Artikel 7 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäß Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.

(2) Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder ihm zustimmt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031955

alte Dokumentnummer

N2198012882T

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