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Artikel 8 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

Artikel 8

(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031956

alte Dokumentnummer

N2198012883T

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