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Artikel 6 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Zu Abs. 3: Das Muster C wird vom Bundesministerium für Justiz des ersuchenden Staates ausgestellt.

KAPITEL III

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 6

1. Die in Zivil- und Handelssachen gestellten Rechtshilfeersuchen einschließlich der Ersuchen um die Durchführung von Erhebungen sind von den Gerichten zu erledigen.

2. Die Rechtshilfeersuchen sind mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

3. Diese Rechtshilfeersuchen sind durch Vermittlung der Justizministerien der beiden Staaten unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters C zu übermitteln. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.

Zu Abs. 3: Das Muster C wird vom Bundesministerium für Justiz des ersuchenden Staates ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032108

alte Dokumentnummer

N2198016309T

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