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Artikel 74 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 74

Anwendbares Recht

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

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