Artikel 9
Die geschädigten Personen haben ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen, wenn ihnen ein solches Recht nach dem gemäß Artikel 3, 4 oder 5 anzuwendenden Recht zusteht.
Sieht das nach Artikel 4 oder 5 anzuwendende Recht des Zulassungsstaats ein unmittelbares Klagerecht nicht vor, so kann es gleichwohl ausgeübt werden, wenn es vom innerstaatlichen Recht des Staates zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Sieht keines dieser Rechte ein solches Klagerecht vor, so kann es ausgeübt werden, wenn es von dem Recht zugelassen ist, das für den Versicherungsvertrag maßgebend ist.
Zu Abs. 3: Zum für den Versicherungsvertrag maßgebenden Recht siehe § 38 Abs. 2 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Schlagworte
Haftpflichtversicherung, direktes Klagerecht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030211
alte Dokumentnummer
N2197515544R
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