Artikel 11
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über
- a) die Umstände der strafbaren Handlung;
- b) die nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen;
- c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10002307
Dokumentnummer
NOR40007028
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