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Artikel 11 Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

  1. a) die Umstände der strafbaren Handlung;
  2. b) die nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen;
  3. c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10002307

Dokumentnummer

NOR40007028

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