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Artikel 9 Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

Artikel 9

1. Ist eine der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.

2. In den Fällen des Absatzes 1 erleichtert jeder Vertragsstaat, in dem sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10002307

Dokumentnummer

NOR40007026

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