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Artikel 26 Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1974

Artikel 26

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen:

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens und deren Zeitpunkt;
  2. b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
  3. c) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach Artikel 21 Absatz 1 in Kraft tritt;
  4. d) den Eingang jeder Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt des Eingangs;
  5. e) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach Artikel 24 und den Zeitpunkt des Eingangs.

ZU URKUNDE DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Tokio am vierzehnten September neunzehnhundertdreiundsechzig in drei Urschriften in englischer, französischer und spanischer Sprache.

Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, bei der es nach Artikel 19 zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Organisation übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007470

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