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Artikel 19 Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1974

Kapitel VII – Schlußbestimmungen

Artikel 19

Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007463

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