ARTIKEL 12
Frist für die Beantwortung
Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat, entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028935
alte Dokumentnummer
N2197115574R
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