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ARTIKEL 12 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 12

Frist für die Beantwortung

Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat, entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028935

alte Dokumentnummer

N2197115574R

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