ARTIKEL 11
Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung
Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel, Ablehnungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028934
alte Dokumentnummer
N2197115573R
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