Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung
§ 101d.
(1) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40059472
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