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§ 101c PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Erteilung des Patentes

§ 101c.

(1) Bestehen gegen die Erteilung keine Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt, so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen.

(2) Die Erteilung des Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift zu veröffentlichen (§ 80 Abs. 4), das Patent in das Patentregister einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit der Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059471

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