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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 5

Rechtsauskünfte

Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Vorschriften des bürgerlichen Rechts einschließlich des Familienrechts sowie des Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

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