Artikel 4
Sprache und Übersetzungen
(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates können sich bei Ersuchen, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages den Gerichten des anderen Vertragsstaates übermittelt werden, der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Beilagen, die den im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen angeschlossen werden, sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, mit beglaubigten Übersetzungen in die Sprache des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört, zu versehen.
(3) Die Beglaubigung der im Absatz 2 bezeichneten Übersetzungen ist durch einen in einem der Vertragsstaaten amtlich bestellten Dolmetsch oder ein hiefür zuständiges Organ eines der Vertragsstaaten einschließlich, soweit es im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse liegt, der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde des Staates, von dessen Gericht das Ersuchen ausgeht, durchzuführen; eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich.
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