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Artikel 10 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten im Namen ihrer Regierungen dieses Übereinkommen unterzeichnet, das am zehnten Dezember eintausendneunhundertzweiundsechzig am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028093

alte Dokumentnummer

N2196916016T

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