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§ 4 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 650/1987

Sammelverwahrung

§ 4.

(1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.

(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.

(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 650/1987

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028057

alte Dokumentnummer

N2196915895T

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