II. ABSCHNITT
Verwahrung Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)
§ 2.
(1) Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
(2) Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden sonderverwahrt werden, bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers.
(3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist § 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Verfügungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR12028055
alte Dokumentnummer
N2196915893T
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