ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 650/1987
Sammelverwahrung
§ 4.
(1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.
(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.
(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 650/1987
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR12028057
alte Dokumentnummer
N2196915895T
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