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Artikel VII BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Artikel VII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 29 bis 29b, BGBl. Nr. 146/1969)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40093670

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