ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen
§ 29b.
(1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 201 und 202 StPO) sowie Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Beschuldigten während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.
(2) Der Vermittler unterrichtet den Beschuldigten über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den §§ 201 und 203 StPO sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 202 Abs. 2 StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Beschuldigten bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
(2a) Der Vermittler unterrichtet den Verurteilten über das Wesen der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen nach § 3a StVG, erhebt die für die Vermittlung notwendigen Informationen sowie den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen und berät ihn erforderlichenfalls während der Erbringung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 202 Abs. 2 StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht.
(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.
(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40093669
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