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Artikel 12 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden.

Es kommt auf das Inkrafttreten in bezug auf die beiden im konkreten Fall berührten Staaten an.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026793

alte Dokumentnummer

N2196127729S

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