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Artikel 11 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den vertragschließenden Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026792

alte Dokumentnummer

N2196127728S

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