Artikel 11
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den vertragschließenden Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026792
alte Dokumentnummer
N2196127728S
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