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Artikel 13 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 13

Jeder vertragschließende Staat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.

Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilungen den anderen vertragschließenden Staaten zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026794

alte Dokumentnummer

N2196127730S

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