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Artikel 1 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 1

Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.

Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.

Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage befugt ist und welche Fristen für ihre Einbringung gelten.

Unter der Bezeichnung „Kind“ ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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