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Artikel 28. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 28.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann Ausnahmevorschriften allgemeiner Art über einen Zahlungsaufschub für Schecks und über die Fristen erlassen, innerhalb derer die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind.

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