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Artikel 27. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 27.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß für die Vorlegungsfrist und für alle anderen auf den Scheck bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.

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