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Artikel 25. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 25.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, daß in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt.

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