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Artikel 24. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 24.

Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt.

Ein gleicher Anspruch kann, abweichend vom Artikel 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes, für denjenigen vorgesehen werden, der den Scheck eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.

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