vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Reststückegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 3

(1) Ansprüche auf Reststücke sind binnen einem Jahr nach der Kundmachung (§ 2) bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Berechtigten anzumelden.

(2) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 6 bis 16, § 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, §§ 20, 22, 25 bis 27, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sowie der §§ 2, 3 und 7 Abs. 2 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Übertragung von Reststücken auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958, ist § 11 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die nach Durchführung dieses Verfahrens verbleibenden Stücke fallen als Schlußstücke der Republik Österreich zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)