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§ 3 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Kreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220776

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