zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b
§ 69.
Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.
zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b
Schlagworte
Streitanmerkung, Klagsanmerkung, Löschungsklage
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025584
alte Dokumentnummer
N2195511334S
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