vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 68.

Wird die Löschung einer Streitanmerkung aus dem Grunde begehrt, weil die Klage auf Löschung nicht innerhalb der in den §§ 63, 67 bestimmten Fristen erhoben worden ist, so hat das Grundbuchsgericht, falls ihm nicht das Gegenteil bekannt ist, eine Tagsatzung auf kurze Zeit anzuordnen, bei welcher der, der die Streitanmerkung erwirkt hat, den Beweis zu liefern hat, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, widrigens die Löschung der Anmerkung zu bewilligen ist.

Schlagworte

Löschungsklage

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025583

alte Dokumentnummer

N2195511333S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte