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Artikel 47. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983).

Zur zuständigen Behörde Österreichs: jetzt: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

V. TEIL.

Rechtsauskünfte.

Artikel 47.

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.

Zur zuständigen Behörde Österreichs: jetzt: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025703

alte Dokumentnummer

N2195513239T

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