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Artikel 46. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.

Ehefähigkeitszeugnisse.

Artikel 46.

Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.

Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025702

alte Dokumentnummer

N2195513238T

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