Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983).
Zur zuständigen Behörde Österreichs: jetzt: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
V. TEIL.
Rechtsauskünfte.
Artikel 47.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.
Zur zuständigen Behörde Österreichs: jetzt: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025703
alte Dokumentnummer
N2195513239T
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