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Artikel 43. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Austausch von Personenstandsurkunden.

Artikel 43.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden aus.

(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden Staates beurkundet, so ist der zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu übersenden.

(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.

Schlagworte

Matrikenaustausch, abgabenfrei, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025699

alte Dokumentnummer

N2195513235T

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