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Artikel 44. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Ausstellung von Personenstandsurkunden.

Artikel 44.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, einander Personenstandsurkunden abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse gestellt wird.

(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen oder konsularischen Wege an die zuständigen Behörden gerichtet.

(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder durch die Ausstellung einer solchen wird der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.

Schlagworte

Matrikenaustausch, abgabenfrei

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025700

alte Dokumentnummer

N2195513236T

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